Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Kunden und MEDMIX SYSTEMS AG (nachfolgend „MEDMIX“ genannt). Sie gelten für alle Lieferungen von MEDMIX an den Kunden sowie für alle Projektarbeiten, die MEDMIX für den Kunden erbringt.
1.2. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, MEDMIX habe diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
1.3. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher abgegebene Erklärungen durch MEDMIX sind kein Angebot, sondern dienen nur der Veranlassung von Vertragsverhandlungen. Ein Auftrag ("Liefervereinbarung") kommt mit der Absendung einer per Post, Fax oder E-Mail zugestellten Auftragsbestätigung durch MEDMIX zustande.
1.4. Im Falle von Widersprüchen zwischen mehreren relevanten Dokumenten gilt die folgende Reihenfolge:
- Schriftliche Bestätigung von MEDMIX
- Offerte/Angebot von MEDMIX
- Systemzeichnungen von MEDMIX
- Spezifikationen von MEDMIX
- Allgemeine Geschäftsbedingungen von MEDMIX
- Schriftliche Bestellung des Kunden.
2.Gegenstand und Umfang der Leistung von MEDMIX
2.1. Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistung bestimmen sich ausschliesslich durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch MEDMIX. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen und Nachlieferungen unter einer Liefervereinbarung.
2.3. Die Aufhebung oder die Änderung der Liefervereinbarung ohne schriftliche Zustimmung von MEDMIX ist ausgeschlossen.
3.Lieferung durch MEDMIX
3.1. MEDMIX liefert die Ware „ex works“ nach Incoterms 2010.
3.2. Die Warenlieferung gilt als erfolgt im Zeitpunkt der Bereitstellung ab Werk oder bei Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden.
3.3. Bei Geschäften gegen Vorausbezahlung oder bei Distanzgeschäften wird die Warenlieferung erst nach Eingang der Zahlung oder nach Zustellung der Belastungsermächtigung durch den Kunden ausgelöst.
3.4. Bei Kleinaufträgen darf ein Kleinmengenzuschlag oder ein Pauschalbetrag verrechnet werden.
3.5. Erwächst dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge grober Fahrlässigkeit oder Absicht von MEDMIX entstanden ist, ein Schaden, so ist er nach einer Karenzfrist von zwei Wochen seit dem in der Liefervereinbarung genannten Liefertermin berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0.5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Rechnungsnettobetrags der betreffenden Lieferung. Befindet sich MEDMIX infolge grober Fahrlässigkeit oder Absicht auch nach Auflaufen der maximalen Verzugsentschädigung von 5 % in Verzug, so ist der Kunde unter Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt von der betreffenden Liefervereinbarung berechtigt. Bei Fahrlässigkeit (nicht aber grober Fahrläs-sigkeit) von MEDMIX oder sofern MEDMIX die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung in zulässiger Weise auf Hilfspersonen übertragen hat, sind alle Schadenersatz- und weiteren Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzugs ausgeschlossen.
4.Mitarbeit des Kunden und Erfüllung durch Dritte
4.1. Der Kunde unterstützt MEDMIX im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen fristgerecht und auf eigene Kosten bei der Erfüllung des Vertragszweckes, sei dies bezüglich Ressourcen, Informationen, Zugang zu seinen Räumlichkeiten etc.
4.2. MEDMIX ist ermächtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen oder die Erfüllung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. MEDMIX informiert den Kunden vorgängig, sofern die Vertragserfüllung ganz oder mehrheitlich einem Dritten übertragen werden soll.
5.Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
MEDMIX offenbarte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden werden von MEDMIX Dritten nur soweit zugänglich gemacht, als MEDMIX diese zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beizieht oder mit der Erfüllung betraut. MEDMIX schliesst mit Dritten Geheimhaltungsverträge ab, welche diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützen.
6.Einhalten von Vorschriften
6.1. Der Kunde hat MEDMIX rechtzeitig vor Erstellung einer Offerte schriftlich auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Leistung von MEDMIX beziehen.
6.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Leistungen von MEDMIX nur solchen Vorschriften und Normen, welche in der Offerte von MEDMIX erwähnt sind.
7.Preise
7.1. Alle Preise verstehen sich, abweichende Vereinbarungen vorbehalten, in Schweizer Franken exkl. MwSt.
7.2. Der Kunde hat alle Arten von Transportkosten, Steuern, Versicherungen, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen, die im Zusammenhang mit der Lieferung erhoben werden, oder sie gegen einsprechenden Nachweis durch MEDMIX zurückzuerstatten, falls MEDMIX hierfür leistungspflichtig geworden ist.
7.3. Das Verrechnungsrecht des Kunden ist ausge-schlossen.
8.Zahlungsbedingungen
8.1. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung werden Lieferungen direkt fakturiert. Ausgeführte Projektarbeiten und -lieferungen werden monatlich in Form einer Teil- oder Schlussrechnung in Rechnung gestellt.
8.2. Alle Projektarbeiten und -lieferungen werden nach dem Grad der Erfüllung bzw. nach dem Stand der geleisteten Arbeit abgerechnet. Das gilt insbesondere bei vereinbarten Richtpreisen, Festpreisen oder Leistungen aufgrund einer groben Kostenschätzung.
8.3. Fakturierte Beträge sind, wenn nicht anders geregelt, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar. Wird die Zahlung nicht innert 30 Tagen geleistet, gerät der Kunden ohne Mahnung in Verzug und hat den gesetzlichen Verzugszins zu bezahlen. Weiter gehende Schadenansprüche von MEDMIX bleiben vorbehalten.
8.4. Ohne anderweitige ausdrückliche und schriftliche Regelung der Parteien sind die Zahlungen am Domizil von MEDMIX in Schweizer Franken ohne Abzug von Bankspesen und dergleichen zu leisten.T
8.5. Werden Vorauszahlungen oder Anzahlungen nicht vereinbarungsgemäss geleistet, so ist MEDMIX ohne weiteres berechtigt, von der betreffenden Liefervereinbarung zurückzutreten. Schadenersatzforderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.
8.6. Ist der Kunde mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, so ist MEDMIX ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte und ohne weiteres befugt, die weitere Erfüllung der betreffenden oder anderen offenen Liefervereinbarungen auszusetzen, bis die Zahlung vollständig geleistet ist oder neue Zahlungsbedingungen vereinbart sind und MEDMIX für die weitere Vertragserfüllung ausreichende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innert einer Frist von 30 Tagen getroffen werden oder erhält MEDMIX nicht ausreichende Sicherheiten, so ist MEDMIX unbeschadet der gesetzlichen Rechte berechtigt, von der betreffenden Liefervereinbarung zurückzutreten oder bereits gelieferte Waren zurückzufordern. Schadenersatzforderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.
8.7. In Ausnahmefällen kann die Bezahlung mit Kreditkarte akzeptiert werden. Dafür ist die Belastungsermächtigung mit Angabe der Kreditkarteninformationen notwendig.
8.8. Bei Bezahlung mit Kreditkarte wird ein Zuschlag in der Höhe der vom Kreditkartenunternehmen abgerechneten Gebühr erhoben.
9.Eigentumsvorbehalt, Übergang von Eigentum, Nutzen und Gefahr
9.1. Für Kunden hergestellte oder bestellte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von MEDMIX.
9.2. Nutzen und Gefahr an den Waren gehen gemäss Lieferung ex works (Incoterms 2010) an den Käufer über.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, MEDMIX bei Massnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu unterstützen. MEDMIX ist insbesondere ermächtigt, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Eigen-tumsvorbehalt perfektioniert und weder aufgehoben noch beeinträchtigt wird.
9.4. Der Kunde hält gelieferte Ware auf seine Rechnung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand und versichert die gelieferte Ware sofort gegen alle Risiken.
10.Prüfung und Annahme
10.1. Der Kunde hat jede Leistung, insbesondere jedes erhaltene Arbeitsergebnis, jedes gelieferte Werk, jede empfangene Sache sowie jedes erhaltene Resultat, Zwischenresultat und Testergebnis so rasch als möglich zu prüfen und allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und Mängel unverzüglich schriftlich und substantiiert zu rügen. Unterlässt der Kunde eine fristgerechte Mängelrüge, so gilt die Leistung von MEDMIX als genehmigt.
10.2. Bei Projektarbeiten gilt als Abnahme ohne weiteres die Bezahlung der Schlussrechnung oder der Beginn des Produktionsbetriebs (was immer zuerst erfolgt). In jedem Fall gilt die Abnahme sechs (6) Monate nach Ablieferung des Werkes als erfolgt.
10.3. Treten versteckte Mängel erst später zu Tage, so muss die schriftliche und substantiierte Rüge an MEDMIX sofort nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Unterlässt der Kunde dies, so gilt die Leistung von MEDMIX auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
11.Garantie, Haftung und Schadloshaltung
11.1. Alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber MEDMIX richten sich ausschliesslich nach den folgenden Bestimmungen. Weitergehende Rechts-behelfe oder Rechte gegenüber MEDMIX bestehen nicht.
11.2. Bei gerügten Sorgfaltsverletzungen sowie bei fest-gestellten Mängeln verbessert MEDMIX innert einer angemessenen Frist, welche zumindest 8 Wochen beträgt, den gerügten Mangel. Soweit MEDMIX für eine bestimmte Dauer eine Garantie zusichert, wird MEDMIX während dieser Zeit Mängel an Leistungen von MEDMIX kostenlos beheben, soweit MEDMIX diese Mängel zu verantworten hat. MEDMIX kann nach eigenem Ermessen und mit befreiender Wirkung anstelle der Nachbesserung auch Ersatzlieferung vornehmen. Zur Verhinderung von Lieferengpässen ist der Kunde angehalten, ein entsprechendes Sicherheitslager zu führen.
11.3. Sofern MEDMIX vom Kunden rechtzeitig gerügte Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Mängel nicht innert angemessener Frist beseitigt, hat der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom geschuldeten Preis zu machen. Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
11.4. Sollte der Kunde darüber hinaus einen Schaden erleiden, sei es infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung oder wegen eines fehlerhaften Werkes oder aus einem anderen von MEDMIX zu vertretenden Grund, so hat er Anspruch auf Schadenersatz, sofern MEDMIX wenigstens ein grobes Verschulden trifft.
11.5. Auch wenn der Kunde eine allfällige Garantieleistung beansprucht, so schuldet er dennoch den vollen vereinbarten Preis. Abzüge sind ausser in den Fällen der Minderung unzulässig.
11.6. Beide Parteien haben das Recht, auf eigene Kosten eine Prüfung der Leistung von MEDMIX oder behaupteter Mängel durch einen neutralen Sachverständigen zu verlangen.
11.7. Verlangt ein Kunde Entwicklungen, die über die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, so wird er MEDMIX für Schäden, die sich aus der Anwendung von bei Vertragserfüllung noch nicht anerkannten Techniken ergeben, nicht in Anspruch nehmen bzw. von Ansprüchen Dritter schadlos halten.
11.8. Der Kunde ist verpflichtet, die im Projekt hergestellten Funktionsmuster, Prototypen, Vorserien, Nullserien etc. hinreichend auszutesten. Bei Verletzung dieser Pflicht ist MEDMIX von jeglicher Haftung befreit. Der Kunde trägt insbesondere die mit einer voreiligen Serienproduktion verbundenen Risiken allein. Der Kunde ist in einem Streitfall verpflichtet nachzuweisen, die Tests gemäss dieser Ziffer durchgeführt zu haben.
11.9. MEDMIX haftet gegenüber dem Kunden nicht für Folgen, welche infolge der Verletzung von MEDMIX’s Betriebsvorschriften oder -Voraussetzungen (wie Gebrauchsanweisungen, technische Datenblätter, Definition der Betriebs- oder Produkti-onsumgebungsbedingungen, empfohlene Sterilisationsverfahren, etc.) entstehen.
11.10. Die Mängelhaftung gilt nicht bei unsachgemässer Behandlung oder Lagerung der Produkte. Insbesondere die Materialverträglichkeit zwischen dem Produkt und dem abgefüllten Biomaterial sowie die Biokompatibilität ist Sache des Kunden. Der Kunde hat dies durch geeignete Tests festzustellen.
11.11. Die Eignung der mechanischen und hydraulischen Funktionen der Waren für einen bestimmten Verwendungs-zweck ist durch den Kunden zu bestimmen und liegen in dessen Verantwortungsbereich.
11.12. Die Sterilisierung der Waren ist Sache des Kunden. MEDMIX haftet nicht für die Sterilität der Waren.
11.13. Ausserdem übernimmt MEDMIX keinerlei Gewähr oder Haftung für irgendwelche Eigenschaften der Waren, insbesondere für einen bestimmten Verwendungszweck. Die Festlegung des Verwendungszwecks (Intended use) liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
11.14. Der Kunde anerkennt ausserdem die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen der Waren. MEDMIX liefert die Waren als OEM-Hersteller ohne CE-Kennzeichnung oder sonstige Zulassungen an den Kunden. Der Kunde tritt als Inverkehrbringer der Waren im Markt auf und übernimmt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher damit verbundener Vorschriften.
11.15. Änderungen an Waren sind vorbehalten. Der Kunde wird vorgängig informiert, wenn eine Regelung mit einer entsprechenden Klausel zwischen MEDMIX und dem Kunden abgeschlossen ist. Eine mögliche Regelung ist der sogenannte „Customer Release“. Dieser kann produktspezifisch von MEDMIX angefordert werden.
11.16. Der Kunde erklärt, für alle von ihm erteilten Weisungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung selbst zu haften und MEDMIX schadlos zu halten, sofern MEDMIX nicht ein grobes Verschulden trifft.
11.17. Der Kunde wird angehalten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen und diese MEDMIX gegenüber auf Verlangen offenzulegen.
11.18. Mängel dürfen ausschliesslich von MEDMIX behoben werden. Versucht der Kunde allfällige Mängel selber zu beheben oder zieht er Dritte dazu bei, entfällt die Verantwortung von MEDMIX. Werden an Vertragsobjekten ohne Zustimmung von MEDMIX Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, so wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit MEDMIX nicht wenigstens ein grobes Verschulden an der Mangel- bzw. Schadensentstehung trifft.
11.19. Die Garantie verfällt sodann, wenn der Kunde beim Auftreten eines Mangels nicht alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und MEDMIX nicht uneingeschränkt Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
11.20. Sämtliche Gewährleistungs- und Haftpflichtansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen beginnen jeweils mit dem Erbringen der Leistung bzw. Teilleistung durch MEDMIX. Eine Leistung bzw. eine Teilleistung gilt als erbracht mit jedem Versand bzw. jeder Übergabe oder Ablieferung eines Arbeitsergebnisses, eines Werkes, einer Sache oder eines Resultates, Zwischenresultates oder Testergebnisses an den Kunden.
11.21. Für Leistungen Dritter haftet MEDMIX nur im Umfang der Gewährleistung und Haftung des Drittleistungserbringers, maximal jedoch im Umfang gemäss dieser Ziffer 11. Demgegenüber ist die Haftung von MEDMIX für ihre Hilfspersonen vollständig aufgehoben.
12.Force Majeure
12.1. MEDMIX haftet nicht für Verspätungen oder Unterlassungen, sofern und soweit diese durch ein Hindernis verursacht werden, welches ausserhalb der Kontrolle von MEDMIX bzw. ihrer Zulieferanten liegt (Force Majeure). Als solche Hindernisse gelten höhere Gewalt, vollständig oder teilweise Zerstörung der Produktions-Konstruktionsstätten etc., Mangel an Produktionsmaterialien, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, Revolutionen, Streiks, der Eintritt politischer Risiken, Feuer, Epidemien, Quarantäne, aussergewöhnliche Wetterkonditionen, Embargos oder Handelsrestriktionen oder sämtliche anderen Hindernisse, welche nach internationaler Praxis als Force-Majeure-Ereignis gelten.
12.2. Bei Eintritt eines Force-Majeure-Ereignisses wird MEDMIX den Kunden so rasch als möglich informieren und die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand (inkl. Erfüllungszeitpunkt und Preis) mitteilen.
13.Geistiges Eigentum
Das gesamte geistige Eigentum und Know-how im Zusam-menhang mit den Waren sowie angewandten Herstellprozessen und Verfahren bleiben im alleinigen Eigentum von MEDMIX.
14.Zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Offerte oder der Auftragsbestätigung von MEDMIX ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf einer allfälligen Garantiefrist. Die Eigenschaft gilt als vorhanden, wenn ihr Fehlen bei Abnahme der Leistung von MEDMIX durch den Kunden nicht gerügt wurde.
15.Rückgriffsrecht von MEDMIX
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund MEDMIX in Anspruch genommen, so steht MEDMIX der Rückgriff auf den Kunden zu.
16.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Warenlieferungen und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren zwischen den Parteien ist der Sitz von MEDMIX in Rotkreuz.
17.Schlussbestimmungen
17.1. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Regelungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
17.2. Die Nichtgeltendmachung eines Rechts oder An-spruchs aus diesen AGB oder den übrigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedeutet keinen generellen Verzicht auf dieses Recht oder diesen Anspruch.
17.3. Diese AGB oder eine Liefervereinbarung begründen kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien.
17.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich gültige Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung soweit als möglich erreicht wird. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich eine Lücke offenbart.
17.5. Vorbehältlich der Bestimmungen dieser ABG sind die Rechte und Pflichten aus diesen AGB oder einer Liefervereinbarung nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abtretbar.
17.6. Sämtliche Rechtsbeziehungen des Kunden mit MEDMIX unterstehen dem schweizerischen materiellen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist nicht anwendbar.
Rotkreuz, 03. Dezember 2012


